NOTAR ERBER-FALLER UND VORAB
Notarkosten für eine Vorsorgevollmacht

Notarkosten für eine Vorsorgevollmacht

Notarkosten für eine Vorsorgevollmacht 

Geschäftswert
 
Der Geschäftswert einer Vorsorgevollmacht richtet sich grundsätzlich nach dem Aktivvermögen des Vollmachtgebers im Zeitpunkt der Beurkundung.
 
Das Aktivvermögen ergibt sich aus der Summe des Werts aller Vermögensgegenstände wie Immobilien, Gesellschaftsbeteiligungen, Sparguthaben und Wertpapiere. Verbindlichkeiten können nicht abgezogen werden.
 
Als Geschäftswert fließt allerdings nur die Hälfte dieses Werts in die Berechnung ein.
 
Für die Beurkundung der Betreuungs- sowie der Patientenverfügung wird im Regelfall nur ein Geschäftswert von 5.000 € zusätzlich angesetzt. Im Regelfall erhöhen sich daher die Notargebühren durch die Aufnahme einer Betreuungsverfügung und/oder einer Patientenverfügung nicht oder nur geringfügig.
 
 
Gebühren
 
In der nachfolgenden Tabelle sind für unterschiedliche Aktivvermögen die sich typischerweise ergebenden Gebühren für eine Vorsorgevollmacht einschließlich Betreuungs- und Patientenverfügung dargestellt (Auslagen und Umsatzsteuer sind ebenfalls bereits enthalten):
 
Aktivvermögen
Notargebühren
10.000 €
165 €
20.000 €
190 €
50.000 €
240 €
100.000 €
345 €
200.000 €
470 €
500.000 €
875 €
1.000.000 €
1.560 €
 
Die Notargebühren fallen nur einmalig an. Ein ärztliches Gutachten ist nicht notwendig. Auch bei sehr großen Vermögen ist die anfallende Notargebühr auf etwa 2.500 € begrenzt.
 
 
Rechtsschutzversicherung
 
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, werden die anfallenden Notarkosten möglicherweise im Rahmen des Beratungsrechtsschutzes im Erb- und Familienrecht von der Versicherung erstattet. Bitte erkundigen Sie ggf. vor der Beurkundung bei der Rechtsschutzversicherung. 
 

Kostenvorteile
 
Die notarielle Vorsorgevollmacht ist dem gerichtlichen Betreuungsverfahren in vielen Bereichen überlegen.
 
Die notarielle Vorsorgevollmacht ist sofort einsetzbar, wenn der Notfall eintritt. Ein möglicherweise langwieriges gerichtliches Vorverfahren wie bei der Betreuerbestellung gibt es nicht. Mit Hilfe der Vorsorgevollmacht sind die Bevollmächtigen freier in ihren Entscheidungen als sie es als gerichtliche Betreuer wären. Nur mit einer notariellen Vorsorgevollmacht können auch nach dem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit noch Immobilien und Gesellschaftsanteile an die nächste Generation weitergegeben werden.
 
Der Gang zum Notar lohnt sich aber auch deshalb, weil die notarielle Vorsorgevollmacht das gerichtliche Betreuungsverfahren in nahezu allen Fällen entbehrlich macht.
 
Das gerichtliche Betreuungsverfahren ist nämlich keineswegs kostenlos. Auch wenn ein naher Angehöriger als Betreuer unentgeltlich tätig wird, fallen häufig erhebliche Gebühren für das Betreuungsverfahren an.
 
In der nachfolgenden Tabelle sind die entstehenden Gerichtskosten dargestellt. Maßgeblich ist dabei das Reinvermögen des Betroffenen, wobei die eigengenutzte Wohnimmobilie, soweit sie sozialhilferechtlich Schonvermögen wäre, nicht mitgerechnet wird. Anders als bei den Notargebühren können hier also etwaige Schulden abgezogen werden.
 
Bei einem Reinvermögen von bis 25.000 € ist das Verfahren gebührenfrei. Ab einem Reinvermögen von mehr als 25.000 € beträgt die Mindestgebühr allerdings 200 € pro Jahr. Eine Obergrenze der Jahresgebühr gibt es nicht.
 
Reinvermögen
Jahresgebühr
Gebühr für 5 Jahre
10.000 €
gebührenfrei
gebührenfrei
20.000 €
gebührenfrei
gebührenfrei
50.000 €
200 €
1.000 €
100.000 €
200 €
1.000 €
200.000 €
350 €
1.750 €
500.000 €
950 €
4.750 €
1.000.000 €
1.950 €
9.750 €
 
Außerdem fallen im gerichtlichen Verfahren noch folgende weiteren Kosten an:
  • Kosten für die Erstellung des ärztlichen Gutachtens zur Prüfung, ob eine Betreuungsbedürftigkeit vorliegt. Dieses Gutachten kostet in der Praxis oft zwischen 80 € und 500 €.
  • Kosten für die Bestellung eines Verfahrenspflegers, der im Rahmen eines im Rahmen der Betreuung notwendigen gerichtlichen Genehmigungsverfahrens die Belange des Betroffenen wahrnehmen soll. Dafür ist mit etwa 500 € pro Genehmigungsverfahren zu rechnen. Ein solches Genehmigungsverfahren ist z. B. dann notwendig, wenn der Betreuer ein Grundstück verkaufen, belasten oder kaufen will.
 
 
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