NOTAR ERBER-FALLER UND VORAB
Notarkosten

Notarkosten

Notarkosten

Die Kosten für die Tätigkeit des Notars sind bundeseinheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt. Der Notar ist nach der Bundesnotarordnung auch verpflichtet, ausschließlich die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben - nicht mehr und nicht weniger.
 
 
Struktur der Notarkosten
 
Das Gerichts- und Notarkostengesetz regelt die Gebühren im Wesentlichen in Abhängigkeit vom Geschäftswert, also z. B. dem Kaufpreis, der Höhe der Grundschuld oder der Größe des Vermögens.
 
Die Notargebühren stellen damit ein sozial motiviertes Gebührensystem dar, das jedermann den Zugang zu notariellen Amtstätigkeiten ermöglicht, auch wenn er nur über ein geringes Vermögen verfügt oder es sich um materiell unbedeutende Angelegenheiten handelt.

Das Gebührensystem des Gerichts- und Notarkostengesetzes führt auch dazu, dass der Notar viele Amtstätigkeiten durchführen muss, ohne dass ihm eine kostendeckende Gebühr zufließt. Dies wird dadurch ausgeglichen, dass der Notar bei großen Geschäften höhere Gebühren vereinnahmt als es seinem Aufwand entspricht.

Die Struktur des notariellen Kostenrechts bietet außerdem den Vorteil, dass mit der Beurkundungsgebühr auch die Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit des Notars abgegolten ist, und zwar unabhängig von der Schwierigkeit, des Aufwands oder der Anzahl der Besprechungstermine.
 
 
Kostenvorteile
 
Notare kosten nicht nur Geld. Sie sparen auch Zeit und Nerven. Durch die hohe Spezialisierung und die große Professionalität sind die Notare in der Lage auch komplexe Rechtsvorgänge für alle Beteiligten reibungslos und sicher abzuwickeln. Dadurch werden oft existenzbedrohende Prozesskostenrisiken vermieden. 
 
Außerdem sparen notarielle Urkunden oft an anderer Stelle Geld. Der Gesetzgeber belohnt den Gang zum Notar bei Testamenten und Erbverträgen mit erheblichen Kostenvorteilen im Nachlassverfahren. Auch Vorsorgevollmachten vermeiden teure Betreuungsverfahren.
 
 
Deckung durch Rechtsschutzversicherungen
 
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, werden die anfallenden Notarkosten bei der Beurkundung von Testamenten, Erbverträgen oder Vorsorgevollmachten möglicherweise im Rahmen des Beratungsrechtsschutzes im Erb- und Familienrecht von der Versicherung erstattet. Bitte erkundigen Sie ggf. vor der Beurkundung bei der Rechtsschutzversicherung. 
 
 
Internationaler Vergleich
 
Im internationalen Vergleich schneiden die deutschen Notare bei den Massengeschäften, also bei den beim Durchschnittsbürger typischerweise vorkommenden Beurkundungen, besonders günstig ab. In Ländern ohne Notar oder ohne gesetzlich geregelte Gebühren, wie z. B. in England, in den USA oder in den Niederlanden, sind die anfallenden Transaktionskosten für den Verbraucher in diesen Fällen deutlich höher.
 
Es liegt auf der Hand, dass ein Immobilienkaufvertrag in den USA, an dem bis zu drei Anwaltskanzleien beteiligt sind, nämlich für eine für den Verkäufer, eine zweite für den Käufer und eine dritte für die finanzierende Bank, nicht billiger abgewickelt werden kann als ein Kaufvertrag in Deutschland mit nur einem Notar. Der Durchschnittsverbraucher in den USA kann sich oft den eigenen Anwalt nicht leisten, so dass in vielen Fällen nur die finanzierende Bank einen Anwalt bestellt. Anders als der deutsche Notar ist dieser Anwalt aber nicht zur Unparteilichkeit verpflichtet. So bleibt der Verbraucherschutz in den USA häufig auf der Strecke.
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