NOTAR ERBER-FALLER UND VORAB
Vereine

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Deutschland gilt als ein Land der Vereine. Fast alle Menschen in Deutschland sind Mitglied in einem Verein. Das Recht, Vereine zu bilden, steht sogar unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes.
 
Rechtsfähig und zum eingetragenen Verein (e. V.) wird ein Verein allerdings erst, wenn er in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen ist.
 
 
Ersteintragung
 
Für die erstmalige Eintragung des Vereins ist eine entsprechende Anmeldung zum Vereinsregister erforderlich, die über den Notar erfolgen muss. Der Notar formuliert die Anmeldung und  informiert über die für die Eintragung notwendigen Unterlagen. Er reicht die von ihm beglaubigte Anmeldung bei Gericht ein und überwacht den Vollzug.
 
 
Veränderungen im Vorstand
 
Auch Veränderungen im Vereinsvorstand müssen über den Notar zur Eintragung im Vereinsregister angemeldet werden. Dies gilt allerdings nur für die Mitglieder des Vorstands, die nach der Satzung berechtigt sind, den Verein nach außen zu vertreten.
 
Die Eintragung des Vorstandswechsels erfolgt nur, wenn das entsprechende Versammlungsprotokoll und die Einladung zur Mitgliederversammlung vorgelegt werden, in der die Vorstandswahlen korrekt angekündigt ist.
 
Die Wahlen zum Vorstand sind allerdings unabhängig von der Eintragung im Vereinsregister wirksam, wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine wirksame Wahl eingehalten sind.
 
 
Satzungsänderungen
 
Änderungen der Satzung des Vereins werden hingegen erst wirksam, wenn die Änderung im Vereinsregister eingetragen ist.
 
Die Eintragung erfolgt über eine notariell beglaubigte Anmeldung, der wiederum das Protokoll der Mitgliederversammlung, in der der Satzungsänderungsbeschluss gefasst wurde, beigefügt werden muss.
 
Auch hier ist der Nachweis der ordnungsgemäßen Ladung zur Mitgliederversammlung erforderlich. Die Ladung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn die Satzungsänderung unter genauer Angabe der zu ändernden Bestimmungen angekündigt wurde. Die bloße Ankündigung einer Satzungsänderung genügt für eine wirksame Ladung nicht. Alternativ kann auch in der Einladung angegeben werden, wo der genaue Wortlaut der vorgesehenen Satzungsänderungen von den Mitgliedern vor der Versammlung eingesehen werden kann. Dies kann z. B. die Geschäftsstelle des Vereins sein.
 
 
Liquidation
 
Soll der Verein aufgelöst werden, ist die Liquidation des Vereins erforderlich. Diese vollzieht sich im Regelfall in folgenden Schritten:
 
  • Zuerst wird die Auflösung des Vereins beschlossen. Dabei müssen auch Liquidatoren gewählt werden, die die Abwicklung des Vereins durchführen. Die letzten Vorstände melden die Tatsache der Auflösung und die Person der Liquidatoren zur Eintragung in das Vereinsregister an.
     
  • Damit tritt der Verein in die Abwicklungsphase. Jetzt müssen die laufenden Geschäfte beendet, etwaige Schulden beglichen und die Vermögensgegenstände in Geld umgesetzt werden.
     
  • Die Liquidation muss in den in der Satzung bestimmten Veröffentlichungsblättern bekannt gemacht werden. Erst mit der Bekanntmachung beginnt das Sperrjahr zu laufen. Vor Ablauf des Sperrjahres darf das Vermögen des Vereins nicht an die Mitglieder verteilt oder bei gemeinnützigen Vereinen an die Anfallberechtigten herausgegeben werden. 
     
  • Erst wenn das Vermögen verteilt oder herausgegeben ist, kann das Erlöschen des Vereins angemeldet werden. Erst mit der Löschung mit Vereinsregister erlischt der Verein endgültig.
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