Berechnung der Notargebühren
Für die Höhe der Notargebühren im konkreten Einzelfall sind in den meisten Fällen die Höhe des Geschäftswerts und die Höhe des Gebührensatzes maßgeblich.
Geschäftswert
Für die Bestimmung des Geschäftswerts sieht das Gerichts- und Notarkostengesetz eine Vielzahl von Bewertungsvorschriften vor.
Teilweise geben die Bewertungsvorschriften nur naheliegende Werte vor. So ist zum Beispiel geregelt, dass bei einem Kaufvertrag der Wert einer Sache nach dem Kaufpreis bestimmt wird.
Für den Fall, dass der Wert einer Sache nicht so offensichtlich feststeht, gibt es Regelungen, welche Umstände für die Wertbestimmung herangezogen werden können, damit nicht immer ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss.
Die Bewertungsvorschriften enthalten auch für Beurkundungsgegenstände ohne vermögensrechtlichen Bezug fiktive Werte, um eine Grundlage für die Berechnung zu schaffen.
Für andere Gegenstände werden im Gesetz aus Vereinfachungsgründen oder zum Zwecke der Gebührenbegünstigung Werte vorgegeben.
Gebühr und Gebührensatz
Durch das Gesetz ist eine Gebührentabelle vorgegeben, die jedem Geschäftswert einen bestimmten Gebührenbetrag als Bezugsgebühr zuordnet.
Diese Bezugsgebühr wird dann je nach Art des Geschäfts mit einem bestimmten Gebührensatz multipliziert, um so die endgültig anfallende Gebühr zu berechnen. Der im konkreten Fall anwendbare Gebührensatz ergibt sich aus dem Kostenverzeichnis, das dem Gesetz als Anhang beigefügt ist.
Dabei haben typischerweise einfachere Tätigkeiten geringere Gebührensätze als Aufgaben, die in aller Regel anspruchsvoller und zeitaufwendiger sind.
Beispiele |
Gebührensatz |
Kaufvertrag |
2,0 |
Beschluss über die Änderung der Satzung einer GmbH |
2,0 |
Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament |
2,0 |
Grundschuld mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung |
1,0 |
Adoptionsantrag |
1,0 |
Testament einer Einzelperson |
1,0 |
Handelsregisteranmeldung |
0,5
|
Erbschaftsausschlagung |
0,5 |
Löschungsbewilligung für eine Dienstbarkeit |
0,5 |
Unterschriftsbeglaubigungen ohne Entwurf |
0,2 |
Fest- und Rahmengebühren
Für bestimmte standardisierte Tätigkeiten gibt es im Gesetz fest vorgegebene Gebühren. So kostet es zum Beispiel 15 Euro (netto), wenn der Notar eine Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung eines Geschäftsführers erteilt.
Vor allem bei der isolierten Beratungstätigkeit ohne Bezug zu einer Beurkundung sieht das Gesetz Rahmengebührensätze vor, da hier starre Gebührensätze leicht zu unangemessenen Ergebnissen führen können.
Kostenberechnung
Der Notar muss über die angefallenden Notargebühren eine Kostenrechnung aufstellen, aus der sich insbesondere der von ihm ermittelte Geschäftswert, die angewandten Bewertungsvorschriften und die für die Bestimmung des Gebühresatzes angewandte Nummer des Kostenverzeichnisses ergeben müssen.
So soll es dem Kostenschuldner ermöglicht werden, die Berechnung des Notars nachzuvollziehen und ggf. nachzuprüfen.
Fälligkeit
Notarkosten werden nach dem Gesetz sofort fällig. Der Notar ist auch berechtigt, einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen.
In der Praxis verlangen wir Barzahlung nur bei Urkunden, die sofort mitgenommen oder versandt werden sollen. Im Übrigen erhalten Sie mit den Urkundsabschriften die Kostenberechnung, die Sie gerne per Überweisung begleichen können.
Bankverbindung
Auf der Rückseite jeder Rechnung finden Sie unsere Kontoverbindungen mit Kontonummer, Bankleitzahl, IBAN und BIC.