Notare Sigrun Erber-Faller und Arnold Voran
Kaufpreisfälligkeit

Kaufpreisfälligkeit

Fälligkeit des Kaufpreises

Zur Sicherung des Käufers sieht der Kaufvertrag vor, dass der Kaufpreis erst dann fällig wird, wenn bestimmte Voraussetzungen eingetreten sind. Vor Eintritt der Kaufpreisfälligkeit muss der Käufer den Kaufpreis nicht bezahlen und sollte dies zur eigenen Sicherheit auch nicht tun.
 
Die Fälligkeit des Kaufpreises wird in der Regel davon abhängig gemacht,
  • dass alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen,
  • dass die sogenannte Eigentumsvormerkung (auch Auflassungsvormerkung genannt) für den Käufer im Grundbuch eingetragen ist - dadurch wird das Grundbuch "gesperrt", das Grundstück wird für den Käufer "reserviert" -,
  • dass die Unterlagen vorliegen, die erforderlich sind, um die eingetragenen Grundschulden und Hypotheken im Grundbuch zu löschen,
  • dass die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nicht ausübt (unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen steht den Gemeinden bei Grundstückskaufverträgen ein Vorkaufsrecht zu).
 
Fälligkeitsmitteilung des Notars
 
Der Notar veranlasst alles Erforderliche, damit die vorgenannten Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt werden. Sobald diese vorliegen, teilt er den Vertragsbeteiligten dies mit (Fälligkeitsmitteilung des Notars).
 
 
Weitere Fälligkeitsvoraussetzungen
 
Möglicherweise werden noch weitere Fälligkeitsvoraussetzungen vereinbart, die die Vertragsteile selbst herbeiführen und überwachen, wie
  • dass der Verkäufer aus dem von ihm selbst bewohnten Vertragsobjekt ausgezogen ist (Räumung),
  • dass bestimmte Reparaturen ausgeführt sind.
Erst wenn die Fälligkeitsmitteilung dem Käufer vorliegt und auch alle weiteren Voraussetzungen eingetreten sind, muss der Kaufpreis gezahlt werden.
 
 
Zahlungsweise
 
Die Fälligkeitsmitteilung des Notars enthält in der Regel auch Anweisungen, dass bestimmte Teile des Kaufpreises auf bestimmte Bankkonten gezahlt werden müssen. Diese Zahlungen sind erforderlich, damit die Grundschulden des Verkäufers im Grundbuch gelöscht werden können.
 
Befolgen Sie daher unbedingt alle Anweisungen des Notars in der Fälligkeitsmitteilung und erkundigen Sie sich noch einmal bei uns, wenn Ihnen hier etwas unklar ist.
 
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