In der Regel ist im Kaufvertrag bestimmt, dass die Besitzübergabe erst nach der Kaufpreiszahlung stattfindet. Auf diese Weise wird der Verkäufer dagegen abgesichert, dass der Käufer die Immobilie schon bewohnt, aber nicht bezahlen kann.
Will der Käufer den Grundbesitz schon vorher in Besitz nehmen, etwa weil er schon mit den Renovierungsarbeiten beginnen will, stellt dies ein Risiko für den Verkäufer dar. Eine solche Vereinbarung kommt daher nur in Betracht, wenn der Verkäufer großes Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit des Käufers hat.
Kommt eine Besitzübergabe nicht in Betracht, weil die Immobilie in vermietetem Zustand verkauft wird, ist in der Regel der Tag der Kaufpreiszahlung zugleich der Tag des wirtschaftlichen Übergangs.
Vom Tag des wirtschaftlichen Übergangs stehen dem Käufer alle Erträge des Grundstücks - also z. B. die Mieteinnahmen - zu, er muss aber auch alle Kosten - also z. B. die Grundsteuer, die Gebäudeversicherungsprämie, die Kosten für Heizung, Strom und Wasser - tragen. Verbrauchsabhängige Kosten werden dabei nach Verbrauch, andere Kosten hingegen zeitanteilig abgerechnet. Der Käufer muss dem Verkäufer insbesondere die Grundsteuer und die Gebäudeversicherungsprämie erstatten, soweit diese vom Verkäufer für Zeiträume nach dem Tag des wirtschaftlichen Übergangs gezahlt wurden. Bitte beachten Sie, dass die Gemeinden die Grundsteuer noch für das ganze laufende Jahr beim Verkäufer erheben dürfen.